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Gesetzliche Erleichterungen nach § 267a HGB

MicroBilG: Die vereinfachte E-Bilanz für Kleinstgesellschaften

Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) befreit kleine GmbHs und UGs von bürokratischem Ballast. Erfahren Sie, wie Sie mit minimalem Aufwand und ohne teuren Anhang rechtssicher bilanzieren.

Schwellenwerte nach § 267a HGB: Sind Sie dabei?

Eine Gesellschaft gilt als Kleinstkapitalgesellschaft, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreitet:

≤ 350.000 €
Bilanzsumme
Summe aller Aktiva / Passiva
≤ 700.000 €
Umsatzerlöse
in den letzten 12 Monaten
≤ 10
Arbeitnehmer
Jahresdurchschnitt

Hinweis: Nahezu alle neu gegründeten Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt) und viele inhabergeführte GmbHs fallen in diese Erleichterungskategorie.

Ihre gesetzlichen Privilegien nach MicroBilG

Vollständiger Entfall des Anhangs

Nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften keinen Anhang aufzustellen. Es genügt, wenige gesetzliche Pflichtangaben (z. B. Haftungsverhältnisse oder Kredite an Geschäftsführer) direkt unter der Bilanz anzufügen.

Verkürzte Bilanzgliederung

Statt Dutzender Unterpositionen genügt nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine stark zusammengefasste Gliederung auf Hauptbuchstaben-Ebene (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung).

Hinterlegung statt Offenlegung

Ihre Bilanz muss nicht öffentlich im Bundesanzeiger publiziert werden! Sie hinterlegen die Bilanz dauerhaft geschützt beim Unternehmensregister. Einsicht erhalten Dritte nur auf begründeten Antrag.

Minimale Gebühren

Statt hunderter Euro für teure Offenlegungsdienstleister beträgt die amtliche Gebühr für die reine Hinterlegung beim Unternehmensregister oft nur ca. 5,20 € bis 30 €. Die E-Bilanz-Übermittlung bei uns ist 100% kostenlos.

Häufige Fragen zu MicroBilG

Muss ich für das Finanzamt trotzdem eine E-Bilanz einreichen?

Ja. Die handelsrechtlichen Erleichterungen des MicroBilG entbinden nicht von der steuerlichen E-Bilanz-Pflicht nach § 5b EStG. Die Finanzverwaltung akzeptiert jedoch den vereinfachten MicroBilG-Kontenrahmen in den amtlichen Taxonomien 6.6 bis 6.9, den E-Bilanz erstellen vollautomatisch unterstützt.

Wie hilft mir E-Bilanz erstellen beim Bundesanzeiger?

Nach Eingabe Ihrer Bilanzdaten erzeugt E-Bilanz erstellen im Tab „Bundesanzeiger / Offenlegung“ auf Knopfdruck einen bereinigten, rechtssicheren Hinterlegungstext. Diesen kopieren Sie einfach 1:1 in die Maske des Unternehmensregisters – fertig.

Nutzen Sie die MicroBilG-Vorteile noch heute

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