Post vom Finanzamt oder Bundesamt für Justiz? Keine Panik: Es gibt immer eine Lösung!
Sie haben eine Androhung von Zwangsgeld, einen Verspätungszuschlagsbescheid oder die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens erhalten? Atmen Sie durch. In den allermeisten Fällen lässt sich das Problem mit den richtigen Schritten schnell und sauber aus der Welt schaffen.
Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
Wird die E-Bilanz nicht fristgemäß übermittelt, setzt das Finanzamt ab dem 14. Verspätungsmonat gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge von mind. 25 € monatlich fest.
Zwangsgeld (§ 328 AO)
Das Finanzamt droht ein Zwangsgeld zwischen 500 € und 5.000 € an. Wird die E-Bilanz vor der Festsetzung übermittelt, entfällt der Anspruch auf Vollstreckung vollständig.
Ordnungsgeld des BfJ
Für Kapitalgesellschaften (UG, GmbH) leitet das Bundesamt für Justiz bei unterlassener Offenlegung ein Ordnungsgeldverfahren über mind. 2.500 € zzgl. Gebühren ein.
In welcher Stufe befindet sich Ihr Verfahren?
Je früher Sie reagieren, desto geringer fallen Kosten und Sanktionen aus.
Erinnerung & Verspätungszuschlag
Das Finanzamt mahnt die fehlende E-Bilanz an. Gesetzlich fällt ab Verzug ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 € pro angefangenem Monat an. Lösung: Bilanz schnellstmöglich übermitteln.
Zwangsgeldandrohung (500 € bis 5.000 €)
Wird die Bilanz weiterhin nicht eingereicht, droht das Finanzamt ein Zwangsgeld an. Wichtig: Wird die E-Bilanz vor der Festsetzung übermittelt, entfällt das Zwangsgeld nach § 335 AO vollständig!
Steuerschätzung durch das Finanzamt
Das Finanzamt schätzt Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Schätzungsbescheide führen zu massiven Nachzahlungsforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung).
Ordnungsgeldverfahren Bundesanzeiger
Bei GmbHs und UGs: Nach Ablauf der 12-Monats-Frist leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) automatisch ein Ordnungsgeldverfahren über mindestens 2.500 € zzgl. Gebühren ein.
Der 3-Schritte-Sofortplan zur Schadensbegrenzung
Befolgen Sie diese Reihenfolge, um weitere Kosten und Pfändungen abzuwenden:
E-Bilanz unverzüglich erstellen und elektronisch übermitteln
Die stärkste Verteidigung gegen Zwangsgelder und Schätzungen ist die vollendete Tatsache: Nutzen Sie unsere kostenlose Anwendung E-Bilanz erstellen, um Ihre Bilanz und GuV direkt abzusenden. Sie erhalten sofort einen amtlichen GoBD-Übermittlungsnachweis mit Protokoll-ID.
Sendebericht an das Finanzamt oder Bundesamt übermitteln
Laden Sie das amtliche ELSTER-Sendeprotokoll herunter und senden Sie es per ELSTER-Nachricht oder E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter. Damit ist der Erfüllungswille dokumentiert und Vollstreckungsmaßnahmen werden im Regelfall sofort gestoppt.
Bei Festsetzungen: Fachanwalt oder Steuerberater einschalten
Wenn bereits ein Bußgeld-, Zwangsgeld- oder Schätzungsbescheid ergangen ist, muss innerhalb eines Monats fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Wir vermitteln Ihnen bei Bedarf den Kontakt zu spezialisierten Beratern.
Sie brauchen Hilfe? Wir unterstützen Sie gerne
ebilanz-erstellen.com ist ein freies, unabhängiges Projekt, das Steuerzahlern und Unternehmern helfen soll. Durch unser breites Netzwerk kennen wir erfahrene Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht in ganz Deutschland, die in Notfällen pragmatisch weiterhelfen können.
Ihre Belege sind noch nicht verbucht? Wir vermitteln Ihnen zügig selbstständige Buchhalter – meistens viel günstiger als das Belegebuchen beim Steuerberater.
Für die Erstellung komplexer Jahresabschlüsse, Berichtigung von Buchhaltungsfehlern und Abstimmung mit dem Finanzamt.
Bei drohendem Bußgeld, Einspruchsverfahren, Aussetzung der Vollziehung (AdV) und Verhandlungen mit der Bußgeldstelle.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verjähren Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder?
Zwangsgelder dürfen nach § 335 AO nicht mehr vollstreckt werden, sobald die Pflicht (die Abgabe der E-Bilanz) erfüllt ist. Verspätungszuschläge hingegen bleiben auch nach Abgabe bestehen, können aber mit einem begründeten Antrag auf Erlass gemildert oder erlassen werden.
Kann ich die E-Bilanz für vergangene Jahre noch nachreichen?
Ja! E-Bilanz erstellen unterstützt rückwirkend alle Taxonomien von 6.6 bis 6.9 (für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026). Sie können also auch ältere, rückständige Bilanzen problemlos übermitteln.